EmpCo-Richtlinie: Nachhaltigkeitsclaims im Produktmarketing ab 27. September 2026
Ab dem 27. September 2026 gelten EU-weit neue Regeln dafür, wie Sie mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitsargumenten werben dürfen. Sie stammen aus der EmpCo-Richtlinie und greifen in Deutschland über das UWG. Wer problematische Claims ignoriert, riskiert Abmahnungen, Rückrufe und kostspielige Überarbeitungen. Bei weitverbreiteten Verstößen drohen im Rahmen einer koordinierten EU-Durchsetzungsmaßnahme Geldbußen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes1.
Betroffen sind nicht nur Worte. Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ können ab diesem Datum unzulässig sein, wenn der passende Nachweis fehlt oder an der falschen Stelle steht. Dasselbe gilt für ein grünes Blattsymbol auf der Verpackung. Erfasst sind Verpackungen, Websites, Broschüren, Produktseiten und Social Media. Also auch die Assets, die heute gestaltet werden und in den Druck gehen.
Das ist kein theoretisches Risiko. Im Juni 2024 entschied der Bundesgerichtshof den Katjes-Fall: Der Süßwarenhersteller warb mit „klimaneutral“, ohne in der Anzeige zu erklären, dass die behauptete Klimaneutralität allein auf Kompensationszahlungen beruhte2. Solche Aussagen konnten schon bisher unzulässig sein. Neu ist, dass bestimmte Praktiken ab dem Stichtag ausdrücklich in der schwarzen Liste des Gesetzes stehen und damit ohne weitere Einzelfallabwägung unzulässig sind3.
Zwei Begriffe gehen in der Diskussion regelmäßig durcheinander:
- Die EmpCo-Richtlinie ist europäisches Recht: die Richtlinie (EU) 2024/825, offiziell „Empowering Consumers for the Green Transition“. Sie gilt EU-weit und bestimmt, was sich an den Regeln für Umweltaussagen ändert.
- Das UWG, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, ist das deutsche Gesetz, nach dem Werbung hierzulande beurteilt wird.
Entscheidend ist das Verhältnis der beiden: EmpCo schafft in Deutschland kein eigenständiges Gesetz neben dem UWG. Die für das Marketing relevanten Vorgaben der Richtlinie werden durch Änderungen des UWG in deutsches Recht umgesetzt. Nachhaltigkeitsclaims werden deshalb weiterhin nach dem UWG beurteilt, künftig jedoch anhand neuer Definitionen und konkreter Verbote3, 4. Wer nach dem „EmpCo-Gesetz“ sucht, wird keines finden: Der Blick gehört ins UWG.
Eine Entwarnung vorweg: EmpCo verbietet Nachhaltigkeitskommunikation nicht. Die Richtlinie verlangt, dass Aussagen konkret, belegbar und in ihrem Geltungsbereich klar sind.
Was EmpCo rechtlich verändert
Die EmpCo-Richtlinie ist die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024. Sie schafft kein neues Produktrecht. Sie ändert zwei bestehende Regelwerke: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU)4.
Drei Daten sind wichtig. Die Richtlinie trat am 26. März 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht überführen. Anzuwenden sind die neuen Vorschriften aber erst ab dem 27. September 20265. Bis dahin gilt für Umweltaussagen das bisherige Recht.
Die Umsetzung in Deutschland
In Deutschland ist die Umsetzung abgeschlossen. Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG wurde am 12. Februar 2026 ausgefertigt und am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet6. Die Regeln zu Umweltaussagen greifen dagegen erst ab dem 27. September 20263.
Für Umweltaussagen ändert das Gesetz drei Dinge: Es führt in § 2 UWG erstmals eine Legaldefinition der Umweltaussage ein, verschärft den Irreführungstatbestand in § 5 UWG und erweitert die schwarze Liste im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG um vier neue Verbotstatbestände3.
Eine allgemeine Übergangsfrist gibt es nicht. Der Bundestag hat die Bundesregierung lediglich gebeten, sich in Brüssel für eine Abverkaufsfrist bis zum 27. März 2027 einzusetzen. Geltendes Recht ist das nicht7. Für Ware, die am Stichtag bereits im Handel ist, enthält das Gesetz keine Pauschalfrist.
Abgrenzung zur Green Claims Directive
EmpCo ist nicht mit der Green Claims Directive gleichzusetzen. Dabei handelt es sich um einen separaten Gesetzgebungsvorschlag mit zusätzlichen Nachweis- und Zertifizierungspflichten. Ihr Status ist derzeit ungeklärt: Die EU-Kommission kündigte am 20. Juni 2025 an, den Vorschlag zurückziehen zu wollen, stellte wenige Tage später aber klar, dass ein förmlicher Rückzug nicht erfolgt ist8. Im offiziellen EU-Verfahrensstand wird das Verfahren weiterhin als laufend geführt9. Für Ihre Planung ändert das nichts: Maßgeblich ist die bereits verabschiedete EmpCo-Richtlinie, und sie gilt ab dem 27. September 2026 unabhängig davon, wie es mit der Green Claims Directive weitergeht.
Für wen gilt die Richtlinie?
Die neuen EmpCo-Vorgaben beruhen auf der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und betreffen daher verbrauchergerichtete Kommunikation (B2C), etwa Werbung, Verpackungen, Produktseiten und Social Media. Das UWG selbst ist jedoch nicht auf B2C beschränkt: Es schützt auch Mitbewerber und sonstige Marktteilnehmer. Reine B2B-Kommunikation fällt deshalb nicht automatisch aus dem UWG heraus; nur die neuen verbraucherspezifischen EmpCo-Tatbestände knüpfen an B2C-Geschäftspraktiken an.
Die Abgrenzung ist in der Praxis weniger eindeutig. Im bereits erwähnten Katjes-Fall erschien die beanstandete Anzeige in einer Fachzeitschrift der Lebensmittelbranche und richtete sich damit an Gewerbetreibende. Der BGH untersagte sie trotzdem nach den allgemeinen UWG-Irreführungsregeln2. Der Fall zeigt: Ein B2B-Kanal nimmt eine Aussage nicht aus dem UWG. Für die neuen EmpCo-spezifischen Verbote ist dagegen entscheidend, ob eine Geschäftspraxis gegenüber Verbrauchern vorliegt.
Praktisches Fazit: Prüfen Sie B2B-Material genauso wie B2C-Material, wenn es später auf einer Verpackung, Produktseite oder in einem Verbraucherkanal erscheinen könnte.
Welche Claims betroffen sind
Der Begriff der Umweltaussage ist weit gefasst. Erfasst ist jede Aussage oder Darstellung, die ausdrücklich oder stillschweigend vermittelt, dass ein Produkt positive oder keine Auswirkungen auf die Umwelt hat3. Dazu gehören auch Bilder, Symbole, Farbschemata sowie Produkt- und Markennamen. Maßgeblich ist der Gesamteindruck aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers.
Für das Produktmarketing sind fünf Fallgruppen besonders relevant. Vier davon stehen künftig in der schwarzen Liste und sind ohne Einzelfallabwägung unzulässig.
1. Allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannten Nachweis
Unzulässig ist künftig „das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann“ (Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4a UWG)3. Betroffen sind pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“.
Der Nachweis ist eng definiert. Anerkannt sind das EU-Umweltzeichen nach Verordnung (EG) Nr. 66/2010, offiziell anerkannte nationale oder regionale Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024, etwa der Blaue Engel, oder Spitzenleistungen nach sonstigem Unionsrecht, etwa die höchste Energieeffizienzklasse10.
Eine allgemeine Aussage kann durch eine klare Spezifizierung zulässig werden. Aus „klimafreundliche Verpackung“ wird zum Beispiel „100 % der für diese Verpackung eingesetzten Energie stammt aus erneuerbaren Quellen“. Die Spezifizierung muss auf demselben Medium klar erkennbar stehen. Ein QR-Code oder ein Link auf weiterführende Informationen genügt nicht. Genau daran scheiterte auch Katjes vor dem BGH2.
Das ist besonders relevant für Übersetzungen und Formatvarianten. Ein Claim kann auf dem deutschen Faltkarton korrekt spezifiziert sein und diese Spezifizierung im gekürzten Social-Media-Zuschnitt oder in der französischen Sprachversion verlieren.
2. Aussagen über das Ganze, die nur einen Teil betreffen
Verboten ist „das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zu der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmers, wenn sich die Umweltaussage nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder nur auf eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit [...] bezieht“ (Nr. 4b)3. „Mit Recyclingmaterial hergestellt“ trägt nicht, wenn nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht. Zulässig bleibt die präzise, begrenzte Aussage, etwa „Verpackung besteht zu 90 % aus Recycling-PET“.
3. Klimaneutralität auf Basis von Kompensation
Unzulässig wird „das Treffen einer Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat“ (Nr. 4c)3. Das betrifft auch Formulierungen wie „klimaneutraler Versand“ oder „CO2-neutral geliefert“.
Ein Nachweis hilft hier nicht, wenn die Aussage auf Kompensation beruht. Zulässig bleibt es, transparent über Investitionen in Klimaschutzprojekte zu informieren. Daraus darf aber keine Neutralitätsaussage über das Produkt selbst werden.
4. Eigene Nachhaltigkeitssiegel
Verboten ist „das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde“ (Nr. 2a)3. Ein Zertifizierungssystem setzt unabhängige Drittprüfung, öffentlich zugängliche Kriterien und einen Sanktionsmechanismus voraus.
Selbst entwickelte „Green Badges“ sind damit riskant. Das gilt auch für Gestaltungen, die lediglich wie ein Siegel wirken. Ein grünes Blatt neben dem Wort „natürlich“ kann bereits ausreichen.
5. Versprechen über künftige Umweltleistung
Diese Fallgruppe steht nicht in der schwarzen Liste, sondern im verschärften § 5 UWG. Irreführend ist künftig eine „Umweltaussage über die künftige Umweltleistung [...] ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind“ (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG)3. Der Plan muss messbare, zeitgebundene Ziele und die dafür zugewiesenen Ressourcen umfassen. Außerdem muss er regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden. Dessen Erkenntnisse müssen Verbrauchern zur Verfügung stehen.
„Klimaneutral bis 2030“ ist auf der Verpackung oder im Nachhaltigkeitsbereich der Website deshalb ohne diesen Unterbau angreifbar.
Übersicht: riskante Claims und präzisere Formulierungen
| Claim | Einordnung | Mögliche präzisere Formulierung (Nachweis erforderlich) |
|---|---|---|
| „Klimaneutral produziert“ (über Kompensation) | Schwarze Liste Nr. 4c: unzulässig, unabhängig vom Nachweis | „Emissionen der Produktion seit 2022 um 30 % gesenkt“ |
| „Umweltfreundliche Verpackung“ | Schwarze Liste Nr. 4a: allgemeine Umweltaussage ohne anerkannten Nachweis | „Verpackung aus 90 % Recyclingpapier“ |
| „Nachhaltig hergestellt“ auf dem Gesamtprodukt | Schwarze Liste Nr. 4b: Reichweitenüberdehnung, wenn nur ein Teil betroffen | „Faltkarton besteht zu 80 % aus Recyclingmaterial“ |
| Eigenes „Eco Choice“-Logo | Schwarze Liste Nr. 2a: Siegel ohne Zertifizierungssystem | Anerkanntes Typ-I-Umweltzeichen oder Verzicht |
| „Klimaneutral bis 2030“ | § 5 Abs. 3 Nr. 4: Zukunftsaussage ohne geprüften Umsetzungsplan | Zwischenziele mit Datum, Ressourcen und externer Prüfung, öffentlich einsehbar |
| Grünes Blatt plus „natürlich“ auf der Verpackung | Kann als implizite Umweltaussage oder als Siegel gelten | Gestaltung ohne Umweltsuggestion oder belegte Spezifizierung |
Wichtig: Die rechte Spalte ist keine Freigabeempfehlung. Jede Formulierung bleibt nur dann belastbar, wenn ein aktueller, zum konkreten Claim passender Nachweis vorliegt.
Das Muster ist in allen Zeilen gleich: Die pauschale Aussage fällt. Die konkrete und belegbare Aussage bleibt möglich.
Praktisches Fazit: Nehmen Sie sich zunächst die fünf umsatzstärksten Verpackungen vor. Prüfen Sie bei jeder Umweltaussage, ob die Spezifizierung auf demselben Medium steht.
Was bei Verstößen droht
Der Regelfall ist zivilrechtlich: Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbände, Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe. Bei Verpackungen kommen Umetikettierung oder Rückruf hinzu. Diese Kosten übersteigen die eigentliche Rechtsfolge oft deutlich.
Das Bußgeldrisiko wird häufig zu pauschal dargestellt. § 19 UWG sieht zunächst eine Geldbuße bis 50.000 Euro vor. Der oft zitierte Satz von 4 % des Jahresumsatzes greift nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach der EU-Verordnung 2017/2394 und nur bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz im betroffenen Mitgliedstaat1.
Praktisches Fazit: Richten Sie Ihre Vorbereitung nicht am 4-Prozent-Szenario aus. Beginnen Sie mit den Claims, die in Verpackungen und laufenden Kampagnen bereits im Markt sind.
Praxisbeispiele aus dem Produktmarketing
EmpCo gilt branchenübergreifend. Komplex wird die Prüfung dort, wo für Produktaussagen bereits ein zweites Regelwerk gilt. Dann müssen beide Ebenen im selben Freigabeprozess berücksichtigt werden.
Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel
Hier ist die Rechtsprechung bereits weiter. Der Bundesgerichtshof entschied am 27. Juni 2024, dass die Werbung eines Süßwarenherstellers mit „klimaneutral“ irreführend war (Az. I ZR 98/23)2. Der Begriff ist mehrdeutig. Er kann Vermeidung oder Kompensation meinen. Deshalb muss die Werbung selbst erklären, was gemeint ist. Ein Verweis auf die Website reichte dem Gericht nicht aus.
Bei Nahrungsergänzungsmitteln kommt eine zweite Prüfung hinzu. Der gesundheitsbezogene Teil einer Aussage unterliegt der Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/200611, der Umweltteil ab September 2026 dem novellierten UWG. Ein Produkt, das mit „nachhaltig gewonnenen Rohstoffen“ und einem grünen Blattsymbol wirbt, braucht für beide Ebenen einen passenden Nachweis und einen dokumentierten Freigabeweg.
Kosmetik und Körperpflege
In dieser Kategorie ist die Dichte an Umweltaussagen besonders hoch: „natürlich“, „vegan“, „plastikfrei“, Nachfüllsysteme, grüne Farbwelten und Blattsymbole. Die neue Definition der Umweltaussage erfasst ausdrücklich auch Bilder und Symbole3.
Das Risiko liegt nicht nur im einzelnen Claim, sondern in der Menge. Hunderte SKUs, mehrere Sprachversionen und lange Produktionsvorläufe machen Änderungen teuer. Verpackungsdesigns, die heute in den Druck gehen, sind am Stichtag im Markt. Weil das Gesetz keine Pauschalfrist für bereits gekennzeichnete Ware enthält7, greifen die neuen Regeln auch für Bestände, die dann schon im Handel stehen.
Auch hier greift ein zweites Regelwerk. Werbeaussagen für kosmetische Mittel unterliegen Artikel 20 der EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009, ergänzt durch die Kosmetik-Claims-Verordnung (EU) Nr. 655/2013. Deren Artikel 2 verlangt, dass Werbeaussagen mit der Dokumentation in der Produktinformationsdatei in Einklang stehen12. Der Beleg muss also zum Zeitpunkt der Werbung vorliegen und zum konkreten Claim passen.
Besonders relevant für Nachhaltigkeitsclaims sind „frei von“-Angaben, für die die Leitlinien zur Claims-Verordnung eigene Kriterien vorsehen12. „Frei von Mikroplastik“ ist damit gleich doppelt zu belegen: kosmetikrechtlich und, sobald daraus eine Umweltwirkung abgeleitet wird, nach den neuen UWG-Regeln.
Bei dieser Menge ist eine manuelle Sichtung nicht nur langsam. Sie bleibt auch anfällig für Lücken, vor allem bei Sprach- und Formatvarianten.
MedTech
Für Medizinprodukte regelt Artikel 7 der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) das Verbot irreführender Angaben. Er greift jedoch nur bei Aussagen zu Zweckbestimmung, Sicherheit und Leistung des Produkts13. Umweltaussagen fallen nicht darunter.
Wer verbrauchergerichtete Produkte vertreibt, etwa Pflaster, Thermometer, Bandagen oder Hörgeräte, hat für Leistungsaussagen einen etablierten Prüfpfad über die MDR. Für „recyclingfähige Verpackung“ auf derselben Schachtel gab es bisher keinen vergleichbaren Pfad. Dieser muss bis zum 27. September 2026 festgelegt sein.
Pharma OTC und Consumer Health
Betroffen ist der verbrauchergerichtete Bereich: OTC-Produkte und Consumer Health, einschließlich Verpackung, Produktseiten und Kampagnenmaterial. Verschreibungspflichtige Arzneimittel und Fachkreis-Kommunikation liegen weitgehend außerhalb des B2C-Anwendungsbereichs.
Ein Claim auf einer OTC-Verpackung muss die Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) erfüllen. Sobald er einen Umweltbezug hat, gelten zusätzlich die neuen UWG-Anforderungen. „Umweltfreundliche Blisterverpackung“ ist heilmittelwerberechtlich unauffällig und ab September 2026 trotzdem angreifbar. In vielen Teams wird diese zweite Prüfung bisher nicht systematisch mitgeführt.
Das Problem ist damit nicht fehlendes Wissen. Es ist ein Freigabeprozess, der nur eine Regelebene kennt. Eine manuelle Prüfung funktioniert bei wenig Content. Bei vielen Assets, Märkten und Sprachversionen reicht sie nicht mehr aus.
Praktisches Fazit: Priorisieren Sie nach Produktionsvorlauf, nicht nach Umsatz. Bei Verpackungen, die jetzt in den Druck gehen, entscheidet sich die Compliance-Frage heute.
Prüfen Sie Umweltaussagen bisher manuell? Sehen Sie, wie Caidera Claims gegen hinterlegte Regelwerke und Ihre eigene Referenzbibliothek prüft, bevor sie in die Freigaberunde gehen. Demo buchen →
Was Marketingverantwortliche jetzt vorbereiten sollten
Die Vorbereitung beginnt mit einer Bestandsaufnahme. In der Praxis liegen Briefings, Entwürfe, Belege, Sprachversionen und Freigaben oft in unterschiedlichen Tools. Aussagen werden für neue Formate angepasst, Quellen bleiben an anderer Stelle zurück und die Compliance-Prüfung beginnt erst kurz vor der Veröffentlichung. Genau dann werden Lücken teuer.
- Bestandsaufnahme. Erfassen Sie alle verbrauchergerichteten Aussagen mit Umweltbezug: Verpackung, Website, Produktdatenblätter, Anzeigen, Point-of-Sale-Material und Social Media. Denken Sie auch an Bildsprache, Farben, Symbole und Produktnamen.
- Einordnung je Claim. Ist die Aussage allgemein oder spezifiziert? Beruht sie auf Kompensation? Bezieht sie sich auf das ganze Produkt oder nur auf einen Teil? Betrifft sie die Gegenwart oder die Zukunft?
- Belege sichern. Jede Aussage braucht zum Zeitpunkt der Kommunikation einen passenden Nachweis: Umweltzeichen, Lebenszyklusanalysen, Prüfberichte oder Zertifizierungsunterlagen. Entscheidend ist nicht nur, dass ein Beleg existiert. Er muss zum konkreten Claim passen und aktuell sein.
- Siegel prüfen. Klären Sie für jedes Zeichen, ob es auf einem Zertifizierungssystem beruht. Entscheiden Sie dann, was bleibt, was angepasst wird und worauf Sie verzichten.
- Freigabeweg festlegen. Definieren Sie, wer Umweltaussagen freigibt und wo diese Entscheidung dokumentiert wird.
Der letzte Punkt wird häufig unterschätzt. Wird eine Aussage später beanstandet, zählt nicht nur, ob ein Beleg vorliegt. Es muss auch nachvollziehbar sein, welcher Beleg zu welchem Claim gehörte und wer die Freigabe erteilt hat. In Teams mit mehreren Märkten und Sprachversionen ist genau diese Zuordnung oft die Schwachstelle.
Praktisches Fazit: Benennen Sie eine Person, die Umweltaussagen final freigibt. Halten Sie außerdem fest, wo die Entscheidung und der zugehörige Beleg dokumentiert werden.
Wie Erstellung, Prüfung, Quellen und Freigabe zusammengehören
Der Aufwand entsteht selten bei einem einzelnen Claim. Er entsteht durch die Übergaben: Briefings liegen im Projekttool, Quellen in Laufwerken, Entwürfe in Dokumenten oder KI-Chats und Freigaben in E-Mail-Verläufen. Mit jeder Sprache und jedem Format steigt das Risiko, dass eine Spezifizierung fehlt oder eine ältere Version weiterverwendet wird. Wenn die Compliance-Prüfung erst am Ende beginnt, muss das Team Änderungen unter Zeitdruck nachholen.
Die fünf Vorbereitungsschritte lassen sich manuell abarbeiten. Wiederholbar werden sie erst, wenn sie in einem gemeinsamen Arbeitsablauf liegen.
| Schritt | Manuell | Systemgestützt |
|---|---|---|
| Bestandsaufnahme | Sichtung über Laufwerke und DAM | Assets mit Claim-Bezug systematisch erfasst |
| Einordnung je Claim | Einzelbewertung durch Compliance | Automatisierte Vorprüfung gegen hinterlegte Regelwerke |
| Belege sichern | Separate Nachweisablage | Prüfung gegen die Referenzbibliothek, Findings mit Regelbezug |
| Siegel prüfen | Manuelle Recherche je Zeichen | Eigene Regel je zugelassenem Zeichen, einmal hinterlegt |
| Freigabeweg | E-Mail-Ketten, Versionsstände | Dokumentierter Freigabelauf mit Audit Trail |
Caidera verbindet diese Arbeitsschritte für Marketingteams in regulierten Branchen. Die Caidera Compliance Engine prüft Inhalte gegen hinterlegte Regeln und die eigene Referenzbibliothek. Das Content Studio unterstützt die Erstellung über Märkte und Sprachen hinweg. Prüfungen, Abstimmung und Freigabe bleiben in einem nachvollziehbaren Ablauf14. Wenn Sie den Prozess an eigenen Inhalten sehen möchten, Mit Caidera sprechen.
- Konsistenz über Sprachen und Formate. Im Content Studio wird dieselbe Kampagne über Märkte und Sprachen hinweg angelegt und läuft vor der Team-Freigabe durch die Compliance Engine15. Eine Spezifizierung, die auf dem deutschen Faltkarton steht, kann so nicht unbemerkt im gekürzten Social-Zuschnitt oder in einer anderen Sprachversion verloren gehen.
- Prüfung vor der Freigaberunde. Inhalte werden gegen die hinterlegten Regeln und die eigene Referenzbibliothek geprüft. Unbelegte Aussagen werden markiert. Jedes Finding verweist auf die Regel, die es ausgelöst hat.
- Gemeinsamer Freigabelauf statt E-Mail-Ketten. Entwurf, Prüfung und Freigabe laufen in einem Prozess. Jede Entscheidung und jede Änderung wird dokumentiert und ist exportierbar. So bleibt nachvollziehbar, wer wann auf welcher Basis freigegeben hat.
Für Marketingteams entsteht durch EmpCo eine zusätzliche Prüfebene. Produktaussagen werden bisher gegen ein feststehendes Regelwerk beurteilt. Umweltaussagen kommen jetzt daneben, mit eigenen Definitionen, einer eigenen schwarzen Liste und eigenem Nachweisbedarf. Sie stehen auf denselben Assets, werden aber nach anderen Kriterien geprüft.
In Caidera sind Regelwerke wie HWG, FSA, ABPI und FDA vorkonfiguriert14. Für die neuen UWG-Anforderungen gibt es noch kein solches Standardregelwerk. Sie lassen sich über eigene Regelsätze abbilden: einmal festgelegt, was als belegte Spezifizierung gilt und welche Siegel zugelassen sind, danach auf jedes Asset in jedem Markt angewendet. Bei einem Portfolio mit hunderten SKUs und mehreren Sprachversionen ist das der Unterschied zwischen einer einmaligen Entscheidung und hunderten Einzelfallprüfungen.
Der Pilot mit Bauerfeind betraf keine Umweltaussagen, zeigt aber, was ein verbundener Arbeitsablauf leistet: Die Zahl der Freigabeschleifen ging zurück, die finale Freigabe durch Medical Affairs und Legal blieb ausdrücklich bestehen. Das Kampagnenkonzept entstand in 1 Tag statt in 2+ Wochen, die Erstellungszeit pro Asset sank um über 80 %, bei rund 30 Assets für 4 Märkte und 3 Zielgruppen16.
Die rechtliche Bewertung im Einzelfall ersetzt das System nicht. Legal, Medical und Regulatory behalten ihre Verantwortung. Ein verbundener Arbeitsablauf sorgt dafür, dass diese Teams geprüfte Vorarbeit erhalten und nicht mit verstreuten Rohmaterialien beginnen. Wie sich ein solcher Freigabelauf aufsetzen lässt, beschreibt unser Beitrag zum digitalisierten Freigabeprozess.
Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie
Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie in Deutschland?
Die neuen Vorschriften sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Das Umsetzungsgesetz wurde bereits am 19. Februar 2026 verkündet6. Die Regeln zu Umweltaussagen greifen aber erst zum Stichtag. Der Termin gilt EU-weit einheitlich, nicht nur in Deutschland.
Ist die Werbung mit „klimaneutral“ ab September 2026 vollständig verboten?
Nein. Verboten ist die Aussage, wenn sie auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht (schwarze Liste Nr. 4c)3. Eine tatsächlich emissionsfreie Produktion dürfen Sie weiterhin beschreiben. Zulässig bleibt auch, transparent über Investitionen in Klimaschutzprojekte zu informieren, solange daraus keine Neutralitätsaussage über das Produkt wird.
Gilt die EmpCo-Richtlinie auch für B2B-Kommunikation?
Die neuen EmpCo-Tatbestände betreffen Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern. Das UWG selbst gilt jedoch auch im B2B-Bereich. Im Katjes-Verfahren erschien die beanstandete Anzeige in einer Fachzeitschrift und wurde vom BGH trotzdem nach den allgemeinen UWG-Irreführungsregeln untersagt2. Prüfen Sie B2B-Material daher nicht nur auf EmpCo-Bezug, sondern auch nach den allgemeinen UWG-Regeln.
Was ist der Unterschied zwischen EmpCo-Richtlinie und Green Claims Directive?
EmpCo ist geltendes Recht und ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Die Green Claims Directive ist ein separater Gesetzgebungsvorschlag mit zusätzlichen Nachweis- und Zertifizierungspflichten. Ihr weiterer Weg ist offen: Die EU-Kommission kündigte im Juni 2025 an, den Vorschlag zurückziehen zu wollen, ein förmlicher Rückzug ist bislang aber nicht erfolgt8, und im offiziellen Verfahrensstand wird das Verfahren weiterhin als laufend geführt9. Planen Sie deshalb mit EmpCo und nicht mit der Green Claims Directive.
Was passiert mit Verpackungen, die am 27. September 2026 bereits im Handel sind?
Das Gesetz enthält keine Pauschalfrist für bereits gekennzeichnete Ware. Der Bundestag hat die Bundesregierung gebeten, sich in Brüssel für eine Abverkaufsfrist bis zum 27. März 2027 einzusetzen. Das ist eine Bitte, kein geltendes Recht7. Planen Sie deshalb nicht mit einer Übergangsfrist.
Fazit
Der 27. September 2026 ist ein harter Stichtag. Entscheidend ist aber die Arbeit davor: Nachhaltigkeitsclaims müssen einer konkreten Quelle zugeordnet, über Formate und Märkte konsistent gehalten und vor der Freigabe geprüft werden.
Wer jetzt die Bestände erfasst, Belege zuordnet und Verantwortlichkeiten festlegt, schafft einen Freigabeprozess, der auch bei mehreren Regelwerken funktioniert. Das gilt für EmpCo ebenso wie für die Transparenzpflichten des EU AI Act, der 2026 bereits eine zweite Regulierung mit festem Stichtag auf dieselben Marketing-Assets brachte.
Bis zum Stichtag am 27. September 2026 bleiben wenige Wochen. Die Caidera Compliance Engine prüft Marketing-Inhalte gegen hinterlegte Regelwerke und die eigene Referenzbibliothek und dokumentiert den Freigabelauf. In 30 Minuten zeigen wir Ihnen die Claim-Prüfung an Ihren eigenen Inhalten. Mit Caidera sprechen →
Quellen
1 § 19 UWG: Geldbuße bis 50.000 Euro; im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Verordnung (EU) 2017/2394 bis zu 4 % des Jahresumsatzes bei mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz im betroffenen Mitgliedstaat, ersatzweise bis 2 Millionen Euro · gesetze-im-internet.de, § 19 UWG
2 BGH, Urteil vom 27. Juni 2024, Az. I ZR 98/23 („klimaneutral“, Katjes): Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff ist nur zulässig, wenn die Werbung selbst den Begriff erläutert; ein Verweis auf eine Website genügt nicht. Die beanstandete Anzeige erschien in einer Fachzeitschrift der Lebensmittelbranche · dejure.org, BGH I ZR 98/23; Verfahrensübersicht: Bundesgerichtshof, Terminhinweis I ZR 98/23
3 Synopse der Änderungen durch das 3. UWGÄndG: neue Definitionen in § 2 UWG, § 5 Absatz 3 Nummer 4 (künftige Umweltleistung), neue Nummern 2a, 4a, 4b und 4c im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG, Inkrafttreten 27. September 2026 · buzer.de, Synopse zum 3. UWGÄndG; geltende Fassung: gesetze-im-internet.de, UWG
4 Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU („Empowering Consumers for the Green Transition“), in Kraft seit 26. März 2024 · EUR-Lex, Richtlinie (EU) 2024/825
5 Umsetzungsfrist 27. März 2026, Anwendung der Vorschriften ab 27. September 2026 (Artikel 4 der Richtlinie) · EUR-Lex, Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2024/825
6 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, ausgefertigt am 12. Februar 2026, verkündet am 19. Februar 2026 · Bundesgesetzblatt, BGBl. I 2026 Nr. 43
7 Keine gesetzliche Pauschalfrist für bereits gekennzeichnete Ware; die vom Bundestag in Brüssel erbetene Abverkaufsfrist bis zum 27. März 2027 ist kein geltendes Recht (Rechtsstand 10. August 2026) · itmr legal, Umweltaussagen im UWG ab 27.09.2026
8 Green Claims Directive, Status des Vorschlags: Die EU-Kommission kündigte am 20. Juni 2025 an, den Vorschlag zurückziehen zu wollen; am 25. Juni 2025 stellte die Kommission klar, dass ein förmlicher Rückzug nicht erfolgt ist. Da Parlament (März 2024) und Rat (Juni 2024) bereits Standpunkte in erster Lesung angenommen haben, ist ein Rückzug nach der Rechtsprechung des EuGH nicht ohne Weiteres möglich · Latham & Watkins, European Commission Announces Intention to Withdraw EU Green Claims Directive Proposal
9 Green Claims Directive: separater Kommissionsvorschlag COM(2023) 166; Gesetzgebungsverfahren 2023/0085(COD) laut EUR-Lex weiterhin laufend (Rechtsstand 14. August 2026) · EUR-Lex, Verfahrensstand zur Green Claims Directive
10 Anerkannte hervorragende Umweltleistung: EU-Umweltzeichen nach Verordnung (EG) Nr. 66/2010, offiziell anerkannte nationale oder regionale Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 sowie Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht · BÖHMERT & BOEHMERT, EmpCo-Richtlinie
11 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel · EUR-Lex, Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
12 Werbeaussagen für kosmetische Mittel: Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, ergänzt durch die Kosmetik-Claims-Verordnung (EU) Nr. 655/2013 vom 10. Juli 2013; nach deren Artikel 2 müssen Werbeaussagen mit der Dokumentation in der Produktinformationsdatei in Einklang stehen; die Leitlinien zur Verordnung enthalten in Anhang III eigene Kriterien für „frei von“-Angaben · heilmittelwerberecht.net, Werbung für kosmetische Mittel; Verordnungstexte: EUR-Lex, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und EUR-Lex, Verordnung (EU) Nr. 655/2013
13 Verordnung (EU) 2017/745 (MDR), Artikel 7 MDR: Verbot irreführender Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen und Abbildungen hinsichtlich Zweckbestimmung, Sicherheit und Leistung des Produkts · EUR-Lex, Verordnung (EU) 2017/745
14 Caidera Compliance Engine: vorkonfigurierte Regelwerke (HWG, FSA, ABPI, FDA), Prüfung gegen die eigene Referenzbibliothek, dokumentierter und exportierbarer Freigabelauf · caidera.ai/de/produkt/compliance-engine
15 Caidera Content Studio: Erstellung derselben Kampagne über Märkte und Sprachen hinweg · caidera.ai/de/produkt/content-studio
16 Bauerfeind-Pilot: rund 30 personalisierte Assets für vier Märkte und drei Zielgruppen, Kampagnenkonzept 2+ Wochen auf 1 Tag, Content-Erstellung pro Asset um über 80 % reduziert, finale Freigabe durch Medical Affairs und Legal unverändert · caidera.ai/de/erfolgsgeschichten/bauerfeind
Dies sind allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Bitte prüfen Sie Ihren spezifischen Fall, idealerweise mit eigenem Rechtsbeistand.