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Compliance & Regulierung

Heilmittelwerbegesetz: 10 Verbote mit praktischen Beispielen

Max Sieg
Max Sieg
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Illustration zu zehn Verboten des Heilmittelwerbegesetzes

18 Sekunden Instagram-Werbung, eine Abmahnung und ein Gerichtsverfahren: 2025 bestätigte das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 11.09.2025, Az. 6 U 118/24) das Verbot eines Arzneimittel-Reels. Das Unternehmen durfte die beanstandete Werbung so nicht weiterverwenden und musste die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Anlass waren eine unzulässige Influencer-Empfehlung und ein fehlender Pflichthinweis im Video.

Die Verbote des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) haben damit konkrete Folgen für Budget und Kampagnenplanung. Wird ein Werbemittel untersagt, können bereits bezahlte Inhalte ausfallen, zusätzliche Agenturstunden entstehen und geplante Veröffentlichungen verschoben werden. Für bestimmte Verstöße sieht das Gesetz außerdem Bußgelder bis zu 50.000 Euro vor. Das ist die gesetzliche Höchstgrenze, keine pauschale Strafe für jeden Fehler (§ 15 HWG).

Dafür braucht es kein offensichtlich unseriöses Heilversprechen. Ein verkürztes Studienzitat, ein öffentlich geposteter Produktbeitrag oder ein Gutschein zur Rezepteinlösung können eine Maßnahme rechtlich angreifbar machen.

Die folgenden zehn HWG-Verbote zeigen, wo diese Risiken im Marketingalltag entstehen und was Ihr Team vor der Veröffentlichung ändern sollte. Die Praxisbeispiele sind fiktiv und werden durch echte Gerichtsentscheidungen ergänzt. Den grundlegenden Überblick finden Sie in unserem Leitfaden zum Heilmittelwerbegesetz.

Heilmittelwerbegesetz: Welche Verbote gelten für Ihre Kampagne?

Bevor Sie einzelne Aussagen prüfen, müssen drei Fragen beantwortet sein:

  • Was wird beworben? Ein Arzneimittel, ein Medizinprodukt oder eine Behandlung?
  • Wer kann die Werbung sehen? Die Öffentlichkeit oder ein wirksam begrenzter Empfängerkreis?
  • Was vermittelt das fertige Werbemittel? Entscheidend ist das Zusammenspiel von Text, Bildern, Ton und Handlungsaufforderung.

Nicht jedes HWG-Verbot gilt für jede Produktkategorie. Für Medizinprodukte erfasst § 11 HWG beispielsweise nur bestimmte Teile seines Verbotskatalogs. Bei irreführenden Aussagen über deren Zweckbestimmung, Sicherheit und Leistung ist insbesondere Artikel 7 der europäischen Medizinprodukteverordnung (MDR) maßgeblich.

Dieser Artikel behandelt Verbote, nicht den vollständigen Pflichtenkatalog des HWG. Die Gebote des § 4 HWG zu Pflichtangaben werden deshalb nur dort gestreift, wo sie für ein Beispiel erforderlich sind. Die Auswahl der zehn Punkte folgt ihrer Bedeutung für den Marketingalltag, nicht der Reihenfolge der Paragrafen.

Auch „nur für Fachkreise“ ist keine pauschale Freigabe. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel begrenzt das Gesetz die zulässigen Werbeempfänger enger als den allgemeinen Fachkreisbegriff. Fachliche Sprache allein macht einen öffentlichen Beitrag nicht zur Fachkreiswerbung.

Praktische Konsequenz: Halten Sie Produktkategorie, Empfänger und Kanal im Briefing fest. Eine Freigabe für einen Ärzte-Newsletter gilt nicht automatisch für dessen gekürzte Version auf Instagram.

Die zehn wichtigsten HWG-Verbote im Marketingalltag

1. Wirkungen versprechen, die der Nachweis nicht trägt

In einem Satz: Versprechen Sie nur Wirkungen, die der konkrete Nachweis trägt.

Rechtsgrundlage: § 3 HWG

Irreführende Arzneimittelwerbung ist verboten. Dazu gehören unzutreffende Wirkungsangaben sowie der falsche Eindruck, ein Behandlungserfolg sei sicher oder schädliche Wirkungen seien ausgeschlossen.

Praxisbeispiel: Ein Team erstellt einen Fachkreis-Flyer für ein Schmerzmittel. Eine Studie berichtet über eine durchschnittliche Verringerung der Beschwerden. Die Headline lautet anschließend: „Schmerzfrei nach der ersten Anwendung.“

Aus einer beobachteten Verbesserung wird ein konkretes Erfolgsversprechen. Eine Studienquelle im Kleingedruckten macht diese Zuspitzung nicht zutreffend.

Der Bundesgerichtshof stellte im Urteil „Basisinsulin mit Gewichtsvorteil“ (BGH, 06.02.2013, Az. I ZR 62/11) klar, dass eine zitierte Studie die beworbene Aussage tatsächlich tragen muss. Einschränkungen ihrer Aussagekraft dürfen nicht einfach verschwinden. Welche Nachweise ausreichen, hängt dabei von der Aussage und den Umständen ab.

Praktische Konsequenz: Vergleichen Sie Headline, Fließtext und Bildaussage einzeln mit der Quelle. Halten Sie untersuchte Patientengruppe, Ergebnis und Zeitraum fest. Begrenzen Sie die Aussage auf den Nutzen, den der Nachweis tatsächlich trägt.

2. Nicht zugelassene Anwendungsgebiete bewerben

In einem Satz: Bewerben Sie keine Anwendung, die von der Zulassung nicht erfasst ist.

Rechtsgrundlage: § 3a HWG

Für zulassungspflichtige Arzneimittel ohne entsprechende Zulassung darf nicht geworben werden. Das Verbot erfasst auch Anwendungsgebiete und Darreichungsformen, die außerhalb einer bestehenden Zulassung liegen.

Praxisbeispiel: Ein Präparat ist zur Behandlung von Asthma zugelassen. Nach vielversprechenden Studien zur chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) ergänzt das Vertriebsteam sein Präsentationsdeck um die Aussage: „Jetzt auch eine Therapieoption bei COPD.“

Die neue Studie erweitert die Zulassung nicht. Auch gegenüber Ärztinnen und Ärzten bleibt eine solche werbliche Empfehlung unzulässig, wenn das beworbene Anwendungsgebiet nicht zugelassen ist.

Die Bezeichnung als „wissenschaftliche Information“ allein schließt eine Einordnung als Werbung nicht aus, wie der EuGH in der Rechtssache C-421/07 (Damgaard) klargestellt hat.

Praktische Konsequenz: Entfernen Sie die nicht zugelassene Anwendungsempfehlung aus dem Werbematerial. Halten Sie bei wissenschaftlicher Kommunikation bereits im Konzept Inhalt, Zweck, Zielgruppe und Kontext fest. Lassen Sie diese Abgrenzung vor der Veröffentlichung prüfen. Verknüpfen Sie jedes Material mit dem Stand der zugrunde liegenden Fachinformation, und prüfen Sie betroffene Kampagnen erneut, wenn sich eine Indikation ändert — eine frühere interne Freigabe reicht dafür nicht aus.

3. Studien verkürzt oder ohne nachvollziehbare Fundstelle zitieren

In einem Satz: Zitieren Sie Studien vollständig, nachvollziehbar und ohne Bedeutungsverschiebung.

Rechtsgrundlage: § 6 HWG

Wer mit wissenschaftlichen Veröffentlichungen wirbt, muss unter anderem Verfasser, Veröffentlichungszeitpunkt und Fundstelle angeben. Erkennbar sein muss auch, ob sich die Veröffentlichung auf das beworbene Produkt selbst bezieht. Für übernommene Zitate, Tabellen und Darstellungen gelten Anforderungen an die wortgetreue Wiedergabe.

Praxisbeispiel: Auf einem Kongressposter steht: „In einer explorativen Subgruppenanalyse zeigte sich eine Verbesserung.“ Für das finale Layout kürzt die Agentur den Satz zu: „Die Studie zeigte eine Verbesserung.“

Die Kürzung verändert die wissenschaftliche Einordnung. Aus einem begrenzten Ergebnis wird scheinbar eine allgemeine Studienaussage.

Praktische Konsequenz: Stellen Sie den vollständigen Kontext wieder her. Tragen Sie Verfasser, Veröffentlichungszeitpunkt und Fundstelle in das Material ein. Vergleichen Sie Zitat, Tabelle und Bildunterschrift mit der Quelle. Prüfen Sie auch das fertige Layout — entfernte Fußnoten und verkürzte Bildunterschriften können einen zuvor geprüften Text inhaltlich verändern. Wie sich solche Prüfungen im Team verankern lassen, erläutert unser Artikel zu HWG Compliance im Marketing.

Zwei Studienformulierungen im Vergleich: Beim Kürzen entfällt der Hinweis auf die explorative Subgruppenanalyse. Dadurch erscheint das Ergebnis als allgemeine Studienaussage.
Schon eine kleine Kürzung kann die Aussagekraft eines Studienzitats verändern.

4. Kaufentscheidungen mit unzulässigen Werbegaben beeinflussen

In einem Satz: Verknüpfen Sie Heilmittelwerbung nicht ungeprüft mit Geschenken oder Gutscheinen.

Rechtsgrundlage: § 7 HWG

Bei produktbezogener Heilmittelwerbung sind Zuwendungen und Werbegaben grundsätzlich untersagt, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Entscheidend sind unter anderem Produkt, Empfänger, Art der Zuwendung und mögliche Preisbindung.

Praxisbeispiel: Eine Apotheke plant: „Rezept einlösen und einen 1-Euro-Gutschein für den nächsten Einkauf erhalten.“

Dass der Gutschein wenig wert ist, macht die Aktion nicht automatisch zulässig. Der BGH bestätigte 2019 (Urteil vom 06.06.2019, Az. I ZR 206/17) im Fall eines Brötchen-Gutscheins, dass bei der Abgabe preisgebundener verschreibungspflichtiger Arzneimittel auch geringwertige Zugaben gegen die maßgeblichen Preisvorschriften verstoßen können.

Praktische Konsequenz: Streichen Sie die rezeptgebundene Gutscheinaktion. Erfassen Sie bei einer anderen Maßnahme Produkt, Empfänger, Art der Zuwendung und mögliche Preisbindung. Prüfen Sie anschließend, ob eine gesetzliche Ausnahme greift, bevor Sie die Werbemittel bestellen oder verteilen. Bei Geschenken an Angehörige der Heilberufe verlangt § 7 grundsätzlich zusätzlich einen Bezug zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis.

5. Fernbehandlung als uneingeschränkten Ersatz für den Praxisbesuch bewerben

In einem Satz: Stellen Sie Fernbehandlung nicht pauschal als Ersatz für persönlichen ärztlichen Kontakt dar.

Rechtsgrundlage: § 9 HWG

Werbung für Fernbehandlung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: Nach allgemein anerkannten fachlichen Standards darf für die beworbene Behandlung kein persönlicher ärztlicher Kontakt erforderlich sein.

Praxisbeispiel: Eine Telemedizin-Anzeige verspricht: „Jede Diagnose bequem per App. Nie wieder ins Wartezimmer.“

Das Versprechen umfasst auch Situationen, in denen eine körperliche Untersuchung erforderlich sein kann. Der Hinweis, dass qualifizierte Ärzte beteiligt sind, löst dieses Problem nicht.

Der BGH bestätigte 2021 (Urteil vom 09.12.2021, Az. I ZR 146/20) das Verbot einer konkret beanstandeten Werbung für einen umfassenden digitalen Arztbesuch. Maßgeblich waren die beworbene Leistung und die hierfür geltenden fachlichen Standards.

Praktische Konsequenz: Benennen Sie die geeigneten Anwendungsfälle und die Grenzen des Angebots direkt in der Werbung. Lassen Sie medizinisch prüfen, für welche Leistungen und Bedingungen kein persönlicher ärztlicher Kontakt erforderlich ist. Geben Sie erst danach ein konkretes Werbeversprechen frei.

6. Verschreibungspflichtige Arzneimittel öffentlich bewerben

In einem Satz: Halten Sie Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel aus öffentlichen Kanälen heraus.

Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 HWG

Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, häufig als Rx-Werbung bezeichnet, darf sich nur an die ausdrücklich genannten Empfänger richten: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben. „Alle Beschäftigten im Gesundheitswesen“ wäre zu weit gefasst.

Praxisbeispiel: Ein Pharmaunternehmen veröffentlicht auf LinkedIn einen Produktpost mit Präparatename, Indikation und Nutzenargument. Der Beitrag beginnt mit „Information für Onkologinnen und Onkologen“.

Trotzdem ist er öffentlich zugänglich. Die Anrede begrenzt den tatsächlichen Empfängerkreis nicht.

Praktische Konsequenz: Verlegen Sie die Produktwerbung in einen Zugang, der den gesetzlich zulässigen Empfängerkreis wirksam überprüft. Testen Sie vor der Veröffentlichung, wer den Inhalt tatsächlich aufrufen kann. Nutzen Sie einen allgemeinen Account oder eine bloße Selbstauskunft nicht als verlässliche Zugangskontrolle. Den organisatorischen Rahmen dafür beschreibt unser Guide zum digitalen Freigabeprozess.

7. Arzneimittel durch bekannte Personen empfehlen lassen

In einem Satz: Lassen Sie bekannte Personen Arzneimittel nicht werblich empfehlen.

Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG

Bei Publikumswerbung für Arzneimittel sind bestimmte Empfehlungen untersagt, unter anderem durch Personen, deren Bekanntheit den Arzneimittelverbrauch fördern kann. Das kann auch Influencer betreffen.

Praxisbeispiel: Eine Creatorin zeigt in einem Reel zunächst ihren angeschlagenen Morgen, nimmt ein rezeptfreies Arzneimittel und startet anschließend gut gelaunt in den Tag. Das Produkt wird empfohlen, obwohl niemand ausdrücklich „Ich empfehle es“ sagt.

Ein vergleichbares Reel lag dem eingangs genannten Urteil des OLG Köln (11.09.2025, Az. 6 U 118/24) zugrunde. Zusätzlich fehlte der Pflichttext im Video in eingeblendeter und gesprochener Form. Ein Hinweis im Begleittext oder über einen verlinkten Account genügte im entschiedenen Fall nicht.

Praktische Konsequenz: Prüfen Sie Person, Reichweite, Storyboard und Produktbezug vor Vertragsschluss. Legen Sie im Briefing fest, wie der Pflichttext im konkreten Format eingeblendet und gesprochen wird. Kontrollieren Sie das fertige Video vor der Veröffentlichung. Es gibt keine pauschale sichere Follower-Grenze. Eine Werbekennzeichnung beseitigt das Empfehlungsverbot ebenso wenig wie ein nachträglich ergänzter Pflichttext. Planen Sie die Anforderungen aus § 4 HWG bereits bei der Formatwahl ein.

8. Ästhetische Eingriffe mit Vorher-Nachher-Bildern bewerben

In einem Satz: Zeigen Sie bei erfassten ästhetischen Eingriffen keine Vorher-Nachher-Vergleiche.

Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG

Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit ist Publikumswerbung mit vergleichenden Vorher-Nachher-Darstellungen der Wirkung verboten.

Praxisbeispiel: Eine Ästhetik-Praxis veröffentlicht ein Instagram-Karussell: zuerst die Nase einer Patientin vor der Hyaluronbehandlung, danach das Ergebnis. Die Bilder sind authentisch, die Patientin hat zugestimmt.

Beides beseitigt das Werbeverbot nicht. Der BGH stellte 2025 (Urteil vom 31.07.2025, Az. I ZR 170/24) klar, dass die Einbringung von Hyaluron mittels Kanüle zur Veränderung von Nase oder Kinn unter den Begriff des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs fällt. Ein Skalpell ist dafür nicht erforderlich.

Praktische Konsequenz: Entfernen Sie die vergleichende Vorher-Nachher-Darstellung. Prüfen Sie jede Karte, jedes Einzelbild, jeden Videoframe und die Bildunterschrift. Vermitteln Sie Informationen zu Ablauf, Risiken und Beratung, ohne die Wirkung durch die verbotene Gegenüberstellung zu bewerben. Das ist kein pauschales Verbot sämtlicher Vorher-Nachher-Bilder im Gesundheitsbereich — die konkrete Behandlung und die übrigen Werberegeln bleiben entscheidend.

9. Gesundheitsängste als Kaufargument einsetzen

In einem Satz: Erzeugen Sie keinen Kaufdruck durch Angst vor gesundheitlichen Nachteilen.

Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HWG

Unzulässig sind insbesondere Werbeaussagen, die nahelegen, die Gesundheit werde durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt. Diese Vorschrift gilt entsprechend auch für Medizinprodukte.

Praxisbeispiel: Eine öffentliche Kampagne für ein rezeptfreies Präparat behauptet: „Ohne unsere tägliche Tablette setzen Sie Ihre Gesundheit aufs Spiel.“

Die Aussage informiert nicht lediglich über ein gesundheitliches Risiko. Sie verknüpft den Verzicht auf das konkrete Produkt mit einer drohenden Schädigung.

Praktische Konsequenz: Streichen Sie Aussagen, die die Nichtverwendung des Produkts als Gefahr darstellen. Begrenzen Sie den Text auf den zugelassenen, belegbaren Nutzen. Prüfen Sie danach Bild, Ton und Handlungsaufforderung gemeinsam — ein sachlich formulierter Satz kann durch bedrohliche Musik, Krankheitsbilder und eine dringliche Kaufaufforderung eine andere Gesamtwirkung erhalten.

10. Bei bestimmten Krankheiten an das Publikum werben

In einem Satz: Bewerben Sie Arzneimittel öffentlich nicht mit den in § 12 erfassten Krankheitsbezügen.

Rechtsgrundlage: § 12 HWG und Anlage zu § 12

Für Arzneimittel darf Publikumswerbung bestimmte Krankheitsbezüge nicht herstellen. Die Liste umfasst unter anderem bösartige Neubildungen, bestimmte Infektionskrankheiten, Suchtkrankheiten mit Ausnahme der Nikotinabhängigkeit sowie krankhafte Komplikationen von Schwangerschaft, Entbindung und Wochenbett.

Praxisbeispiel: Ein Hersteller plant eine öffentliche Landingpage, auf der ein rezeptfreies Arzneimittel als Beitrag zur Vorbeugung bösartiger Tumoren beworben wird.

„Rezeptfrei“ hebt das krankheitsbezogene Werbeverbot nicht auf. Zusätzlich wären Zulassung und wissenschaftliche Absicherung der Aussage zu prüfen.

Praktische Konsequenz: Gleichen Sie den Krankheitsbezug vor der Texterstellung mit der Anlage ab. Erfassen Sie Produkt, Zielgruppe, Aussage und Verlinkungen in der Prüfung. Entfernen Sie unzulässige Krankheitsbezüge, bevor Text und Gestaltung freigegeben werden. Für Medizinprodukte gelten abweichende Verweise auf die Anlage sowie einzelne Ausnahmen — übertragen Sie die Arzneimittelregel deshalb nicht unverändert auf eine MedTech-Kampagne.

Heilmittelwerbegesetz: Was ist erlaubt, was muss geändert werden?

Ein Studienbeleg, ein Pflichttext oder ein Login kann einen einzelnen Prüfpunkt erfüllen. Die Zulässigkeit hängt jedoch vom vollständigen Werbemittel ab.

Geplante MaßnahmeEntscheidender PrüfpunktSinnvolle Änderung
„Schmerzfrei nach der ersten Anwendung“Belegt die Quelle genau dieses Ergebnis?Aussage auf den nachgewiesenen Nutzen begrenzen
Rx-Produktpost auf LinkedInKönnen nur gesetzlich zulässige Empfänger zugreifen?Produktwerbung in einen wirksam geschützten Kanal verlegen
Studienzitat ohne EinschränkungenBleiben Bedeutung und Kontext erhalten?Einschränkungen und Fundstelle wieder aufnehmen
Gutschein zur RezepteinlösungGreifen Preisbindung und Zuwendungsverbot?Rezeptgebundenen Anreiz streichen
Influencer-Reel für ein ArzneimittelLiegt eine unzulässige Empfehlung vor?Konzept vor Beauftragung prüfen
Vorher-Nachher-Karussell zur HyaluronkorrekturWird ein erfasster ästhetischer Eingriff beworben?Sachliche Informationen ohne verbotenen Bildvergleich verwenden

Die Änderungen adressieren jeweils den beschriebenen Fehler. Prüfen Sie anschließend, ob die neue Fassung auch die weiteren Anforderungen erfüllt.

Was tun, wenn die Werbung bereits läuft?

Wenn ein möglicher Verstoß auffällt, arbeiten Sie in dieser Reihenfolge:

  1. Werbemittel stoppen oder anpassen. Pausieren Sie die weitere Ausspielung oder ersetzen Sie die beanstandete Fassung, soweit das für den konkreten Kanal möglich ist.
  2. Betroffene Stellen erfassen. Listen Sie aktive Kanäle, Landingpages, Social-Media-Beiträge, Dateien, Weiterleitungen und zugängliche Archivversionen auf.
  3. Freigabestand dokumentieren. Sichern Sie die verwendete Version, den damaligen Freigabestand, bekannte Änderungen und die verantwortlichen Personen.
  4. Rechtliche Prüfung einholen. Lassen Sie bewerten, welche Inhalte geändert, entfernt oder erneut freigegeben werden müssen. Dokumentieren Sie die Entscheidung und setzen Sie nur die geprüfte Fassung wieder ein.

HWG und EmpCo ab 27. September 2026 auf demselben Werbemittel

Ein Produktmotiv kann medizinisch zutreffend sein und trotzdem eine unzulässige Umweltaussage enthalten. Hier entsteht eine konkrete Verbindung zur EmpCo-Richtlinie, die Verbraucher beim ökologischen Wandel stärken soll.

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde im Februar 2026 verkündet. Für geschäftliche Handlungen ab 27. September 2026 gelten die hier beschriebenen neuen Regeln für allgemeine Umweltaussagen, Aussagen zur Reichweite eines Umweltvorteils und produktbezogene Aussagen auf Grundlage von Treibhausgaskompensation. Das Änderungsgesetz enthält für diese neuen Verbote keine gesonderte Übergangs- oder Aufbrauchsregel.

(Für Handlungen bis einschließlich 26. September 2026 ist die bis dahin geltende Rechtslage maßgeblich.)

Praxisbeispiel: Eine öffentliche Anzeige für ein rezeptfreies Arzneimittel kombiniert einen belegten medizinischen Nutzen mit „klimaneutral“. Die Klimaneutralität beruht auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen.

Die medizinische Freigabe beantwortet die zweite Frage nicht. Für Handlungen ab dem 27. September 2026 sind produktbezogene Aussagen über neutrale, verringerte oder positive Treibhausgasauswirkungen ausdrücklich untersagt, wenn sie auf Kompensation beruhen. Auch ein allgemeines „umweltfreundlich“ ist dann ohne die gesetzlich erforderliche anerkannte hervorragende Umweltleistung keine sichere Alternative.

Praktische Konsequenz: Erfassen Sie medizinische und ökologische Aussagen getrennt. Prüfen Sie danach beide Aussagegruppen am selben fertigen Werbemittel. Wenn nur die Verpackung einen belegbaren Umweltvorteil hat, benennen Sie genau diesen Bezug — machen Sie daraus keine Aussage über das gesamte Arzneimittel.

Die im Juni 2026 veröffentlichten Fragen und Antworten der Kommissionsdienststellen bieten zusätzliche Orientierung. Welche Claim-Typen betroffen sind und wie Sie die Prüfung vorbereiten, erläutert unser Artikel zur EmpCo-Richtlinie und zu Nachhaltigkeitsclaims.

Häufige Fragen zu den HWG-Verboten

Reicht eine Studie, damit Arzneimittelwerbung zulässig ist?

Nein. Die Studie muss die konkrete Aussage tragen. Zusätzlich müssen unter anderem Zulassung, Empfängerkreis, Darstellungsform und Pflichtangaben passen. Ein belegter medizinischer Nutzen erlaubt beispielsweise keine öffentliche Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel.

Ist jede Gesundheitsinformation auf Social Media Werbung?

Nein. Entscheidend sind Inhalt, Zweck und Kontext. Ein Unternehmensbeitrag mit Produktnutzen und Kauf- oder Verordnungsanreiz ist anders zu beurteilen als unabhängige sachliche Information. Der Plattformname entscheidet weder über die Werbeeigenschaft noch über die Zulässigkeit.

Gilt das Heilmittelwerbegesetz auch für Medizinprodukte?

Ja, aber nicht jede Vorschrift gilt in gleicher Weise. Prüfen Sie die jeweilige Norm und zusätzlich die einschlägigen europäischen Vorgaben. Für irreführende Aussagen über Zweckbestimmung, Sicherheit und Leistung ist insbesondere Artikel 7 MDR relevant.

Gilt das Heilmittelwerbegesetz auch für Nahrungsergänzungsmittel?

Nahrungsergänzungsmittel sind rechtlich Lebensmittel (§ 1 Nahrungsergänzungsmittelverordnung). Für sie gelten vorrangig das Lebensmittelrecht und die Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, nicht das HWG. Entscheidend ist jedoch, wie das Produkt präsentiert wird und welche Aussagen die Werbung vermittelt.

Was kann ein HWG-Verstoß kosten?

Möglich sind unter anderem Abmahnkosten, gerichtliche Verfahren und die Überarbeitung oder Einstellung einer Kampagne. Einen verlässlichen Pauschalpreis gibt es nicht. Ein Streitwert ist außerdem weder eine Geldbuße noch unmittelbar der zu zahlende Betrag.

Für die in § 15 Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten sieht das HWG Geldbußen bis 50.000 Euro vor. Für fahrlässige irreführende Werbung nennt es bis zu 20.000 Euro. Vorsätzliche irreführende Werbung kann nach § 14 auch strafbar sein.

Wie Caidera die Prüfung vor der Freigabe unterstützen kann

Die Beispiele zeigen, an welchen Stellen eine erneute Prüfung nötig werden kann: Eine Agentur kürzt eine Aussage, der Vertrieb ergänzt eine Folie oder ein Fachbeitrag wird zum öffentlichen Post. Eine frühere Freigabe deckt die veränderte Fassung nicht automatisch ab.

Für jedes Werbemittel sollten deshalb mindestens diese Informationen vorliegen:

  • Produktkategorie und aktueller Zulassungs- beziehungsweise Zweckbestimmungsbezug.
  • Vorgesehene Empfänger und tatsächlicher Zugang zum Kanal.
  • Belege für Aussagen sowie notwendige Einschränkungen.
  • Pflichtangaben und ihre Umsetzung im fertigen Format.
  • Verantwortliche für Prüfung und Freigabe der konkreten Version.

Die Caidera Compliance Engine kann Ihr Team bei dieser Vorprüfung unterstützen. Auf Basis der hinterlegten Referenzen und konfigurierten Regeln kann sie Hinweise auf möglicherweise unbelegte Wirksamkeitsaussagen, mögliche Off-Label-Werbung oder prüfbedürftige Pflichtangaben geben. Die Plattform verknüpft Hinweise mit den zugrunde liegenden Regeln und bietet einen Audit Trail zur Dokumentation von Prüfungen, Entscheidungen und Änderungen. Die abschließende fachliche Bewertung und Freigabe bleibt bei den zuständigen Reviewern.

Damit können Marketing-Teams erkennbare Probleme früher bearbeiten und vollständigere Unterlagen in die Medical-Legal-Regulatory-Prüfung (MLR) geben, also die gemeinsame Prüfung durch medizinische, rechtliche und regulatorische Fachleute.

Wie Sie diesen Ablauf organisieren, zeigt unser Guide zum Digitalisieren des Freigabeprozesses. Wenn Sie die Vorprüfung für Ihre eigenen Inhalte kennenlernen möchten, vereinbaren Sie eine Demo mit Caidera.

Quellen und Rechtsstand

Recherchestand: 16. September 2026. Gesetzesgrundlagen und Gerichtsentscheidungen sind direkt an den jeweiligen Aussagen verlinkt.

Zentrale Rechtsgrundlagen sind das Heilmittelwerbegesetz, Artikel 7 MDR, das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG und das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-421/07, Damgaard. Die genannten Gerichtsentscheidungen betreffen konkrete Werbegestaltungen; ihre Übertragbarkeit hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab.

Dies sind allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Bitte prüfen Sie Ihren spezifischen Fall, idealerweise mit eigenem Rechtsbeistand.

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Max Sieg

Max Sieg

Co-Founder & CEO bei Caidera

Max ist ehemaliger Management Consultant, der DAX 40 Healthcare-Unternehmen beriet und Caidera mitgründete, um Teams in regulierten Branchen zu helfen, compliance-konformen Marketing-Content in Minuten statt Wochen zu erstellen.

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